(1) Dieser Endbenutzer-Lizenzvertrag (im Folgenden: „EULA") kommt zwischen
AutoDirector GmbH (im Folgenden: „AutoDirector")
Fliederweg 8a, 04416 Markkleeberg
Amtsgericht Leipzig - HRB 43709
und Ihnen (im Folgenden: „Lizenznehmer"; AutoDirector und Lizenznehmer im Folgenden auch:
„Vertragsparteien") zustande.
(2) Für die Lizenzierung von Software und für vorvertragliche Schuldverhältnisse gelten ausschließlich dieses EULA, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(3) Sonstige Leistungen, wie der Kauf, die Pflege, die Installation oder die Konfiguration der Software sowie Beratungen und Schulungen sind nicht Gegenstand dieser EULA. Für etwaige weitere Leistungen von AutoDirector gelten weitere Vertragsbedingungen, die über https://mirusuite.de/ aufrufbar sind.
(1) Die Produkte von AutoDirector richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
(2) AutoDirector kann daher verlangen, dass der Lizenznehmer AutoDirector gegenüber seine Unternehmereigenschaft ausreichend nachweist, z. B. durch Angabe seiner UST-ID-Nummer oder durch andere geeignete Nachweise. Die für den Nachweis erforderlichen Daten sind vom Lizenznehmer vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.
(1) Gegenstand dieser EULA ist die zeitlich auf die Laufzeit des jeweiligen Lizenzzeitraumes beschränkte Einräumung der einfachen Nutzungsrechte des Computerprogramms „MiruSuite" (im Folgenden: „Software") nach § 4 in Abhängigkeit von dem jeweilig erworbenen Lizenztyp und dessen Funktionsumfang.
(2) Zusammenhängende Serviceleistungen anderer Art (z.B. Softwarepflege, Installation und Parametrisierung der Software, Schulung) können zwischen AutoDirector und dem Lizenznehmer gesondert vereinbart werden.
(3) Der Lizenznehmer hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms. Durch die Lizenzierung der Software erwirbt der Lizenznehmer kein Eigentum an der Software selbst. Diese bleibt immer geistiges Eigentum von AutoDirector. Der Lizenznehmer erwirbt lediglich das Recht, die Software vertragsgemäß zu benutzen.
(4) Die Beschaffenheit der Software ergibt sich abschließend aus diesem EULA sowie der über die Webseite https://mirusuite.de abrufbaren Produktbeschreibung im Stand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist.
(5) Der Lizenznehmer hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und bedingungen der Software bekannt.
(6) Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch AutoDirector.
(7) AutoDirector erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der Technik.
(1) Die Software (Programm und Benutzerhandbuch) istt rechtlich geschützt. Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die AutoDirector dem Lizenznehmer im Rahmen der Vertragsanbahnung und durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragsparteien ausschließlich AutoDirector zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat AutoDirector entsprechende Verwertungsrechte.
(2) AutoDirector räumt dem Lizenznehmer das einfache, auf die Laufzeit des jeweiligen Lizenzzeitraumes beschränkte Recht ein, die Software in dem in diesem EULA einschließlich des Lizenzscheins eingeräumten Umfang zu nutzen. Die Lizenzen sind maschinengebunden. Die Software darf nur auf maximal der Anzahl an Endgeräten gleichzeitig genutzt werden, die der vom Lizenznehmer erworbenen Lizenzen entspricht. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Software, das Laden, Anzeigen und Ablaufenlassen sowie die bestimmungsgemäße Benutzung durch den Lizenznehmer. Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Lizenzschein.
(3) Der Lizenznehmer ist berechtigt, eine Sicherungskopie der ihm überlassenen Kopie der Software zu erstellen. Der Lizenznehmer hat auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie" sowie einen Urheberrechtsvermerk von AutoDirector sichtbar anzubringen. Die Sicherungskopie ist nach Ende der Lizenzlaufzeit zu löschen.
(4) Darüber hinaus ist der Lizenznehmer ausschließlich dann berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder zu dekompilieren, wenn dies gesetzlich zulässig ist und nur dann, sofern die hierzu notwendigen Informationen nicht auf Anfrage des Lizenznehmers durch AutoDirector zugänglich gemacht werden.
(5) Über die in den Absätzen (3) und (4) genannten Fälle hinaus ist der Lizenznehmer nicht zur Vervielfältigung der Software berechtigt.
(6) In keinem Fall hat der Lizenznehmer das Recht, die überlassene Software oder die gegebenenfalls nach Absatz (3) erstellte Sicherungskopie Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Software zu veräußern, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z.B. im Wege des „Application Service Providing" oder als „Software as a Service". Der Lizenznehmer teilt AutoDirector unverzüglich mit, wenn er von derartigen Zugriffsversuchen Kenntnis erlangt.
(7) Überschreitet der Lizenznehmer die nach diesem EULA einschließlich des Lizenzscheins eingeräumten Nutzungsrechte ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch AutoDirector, kann AutoDirector den auf die überschreitende Nutzung entfallenden Betrag gemäß der jeweiligen Preis- und Konditionenliste von AutoDirector, die über https://mirusuite.de/ erreichbar ist, verlangen, die Lizenz kündigen oder andere rechtlich zulässige Maßnahmen ergreifen. Der Lizenznehmer ist in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich Maßnahmen zur Beseitigung der Vertragsverletzung zu ergreifen. Sämtliche AutoDirector gesetzlich und vertraglich zustehenden Rechte bleiben AutoDirector vorbehalten.
(8) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht von der Software entfernt oder verändert werden.
(9) Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. von AutoDirector, die dem Lizenznehmer vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis von AutoDirector. Sie dürfen ohne schriftliche Gestattung von AutoDirector nicht in gleich welcher Weise genutzt werden und sind nach § 12 geheimzuhalten.
(10) An geänderter, erweiterter oder neu erstellter Software erwirbt der Lizenznehmer dieselben Rechte wie an der Software. Soweit die neu überlassene Software schon gelieferte Software ersetzt, erlöschen zu den Zeitpunkten, zu welchen die neuen Software nutzbar ist, die an der bisherigen Software überlassenen Rechte.
(11) AutoDirector überprüft nach Aktivierung der Software alle zwei Monate den ordnungsgemäßen Einsatz der Software beim Lizenznehmer, insbesondere daraufhin, ob der Lizenznehmer die Software im Rahmen der von ihm erworbenen Rechte nutzt. Die Überprüfung erfolgt automatisch über eine Re-Aktivierung der Software nach Maßgabe des § 5. Soweit AutoDirector bei der Überprüfung eine Überschreitung der erworbenen Lizenzanzahl oder eine anderweitige wesentliche Verletzung der vertraglichen Bestimmungen durch den Lizenznehmer feststellt, trägt der Lizenznehmer die Kosten der Überprüfung. Im Übrigen gilt § 4 Absatz (7).
(1) Die Software oder der Lizenzserver muss auf dem Endgerät aktiviert werden. Die Identifikation erfolgt über den Aktivierungscode, den AutoDirector bzw., bei Abschluss des Abonnements über einen zertifizierten Reseller, der Reseller dem Lizenznehmer zur Verfügung stellt und an die E-Mailadresse des Lizenznehmers versendet.
(2) Zur Aktivierung benötigt der Lizenznehmer einen Internetzugang und es werden verschlüsselt gerätespezifische Informationen an den Server von AutoDirector gesendet, damit AutoDirector die gerätegebundene Instanz zuordnen kann.
(3) Sollte der Lizenznehmer über keinen Internetzugang verfügen, stellt AutoDirector Lösungen für eine Offline-Aktivierung bereit. In einem solchen Fall hat der Lizenznehmer über seine Bestell-Emailadresse AutoDirector unter support@mirusuite.com zu benachrichtigen. Im Falle, dass der Lizenznehmer das Abonnements über einen zertifizierten Reseller abgeschlossen hat, hat der Lizenznehmer die Bestellrechnung der E-Mail beizufügen.
(4) Der Lizenznehmer kann die Lizenz auf ein neues Endgerät übertragen. In einem Sucher Fall hat der Lizenznehmer über seine Bestell-Emailadresse AutoDirector unter support@mirusuite.com zu benachrichtigen. Im Falle, dass der Lizenznehmer das Abonnements über einen zertifizierten Reseller abgeschlossen hat, hat der Lizenznehmer die Bestellrechnung der E-Mail beizufügen. AutoDirector löscht in einem solchen Fall innerhalb von drei Tagen den gespeicherten Geräteschlüssel.
(1) Der Lizenzzeitraum entspricht der jeweiligen Vertragslaufzeit über das Abonnement der Software, das der Lizenznehmer über den Online-Shop von AutoDirector oder über einen zertifizierten Reseller abgeschlossen hat.
(2) Dieser Vertrag kann darüber hinaus von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund, der AutoDirector zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer Nutzungsrechte von AutoDirector dadurch verletzt, dass er die Software über das nach diesem Vertrag gestattet Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung von AutoDirector hin nicht innerhalb angemessener Frist abstellt. Soweit der Lizenznehmer die Software zu rechtswidrigen Zwecken nutzt, ist eine Abmahnung durch AutoDirector entbehrlich.
(3) Im Falle einer Kündigung, einer sonstigen Beendigung dieses Vertrages sowie nach Ende der Vertragslaufzeit hat der Lizenznehmer die Nutzung der Software aufzugeben und sämtliche installierten Kopien der Software von seinen Rechnern zu entfernen sowie AutoDirector gegebenenfalls erstellte Sicherungskopien nach dessen Wahl unverzüglich zurückzugeben oder diese zu zerstören.
(1) AutoDirector wird dem Lizenznehmer während der Vertragszeit nach Möglichkeit Updates zur Verfügung stellen. Der Lizenznehmer wird rechtzeitig über ein neues Update informiert. Die Installation der Updates erfolgt durch den Lizenznehmer.
(2) Mithilfe der Updates wird die Software kontinuierlich verbessert, der allgemeinen technischen Entwicklung und den Anforderungen der Nutzer angepasst. Nach einem Update können deshalb neue Funktionen der Software zur Verfügung stehen und bisherige Funktionen können sich etwa in ihrem Ablauf oder der Benutzerführung anders darstellen.
(3) Dem Lizenznehmer wird empfohlen, ein Update innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Release gem. Absatz (1) zu installieren. AutoDirector behält sich vor, dem Lizenznehmer nach Ablauf dieser Frist zusätzlichen Aufwand bei der Leistungserbringung infolge einer veralteten Version der Software in Rechnung zu stellen.
(1) AutoDirector ermöglicht Interessierten (im Folgenden: „Nutzer") ein kostenfreies, jederzeit mit sofortiger Wirkung kündbares Probeabonnement der Software (im Folgenden: „Probeabo"). Während dieses Probeabos kann der Nutzer die Software im vorgesehenen Funktionsumfang testen, ohne eine Lizenzgebühr zu entrichten.
(2) Ein Anspruch des Nutzers auf Gewährung des Probeabos durch AutoDirector besteht nicht.
(3) Voraussetzung for das Probeabo ist, dass der Nutzer nicht bereits zu einem vorherigen Zeitpunkt Lizenznehmer der Software war und die Software auf dem betreffenden Gerät nicht bereits zu einem vorherigen Zeitpunkt installiert war. AutoDirector ist zur Feststellung einer vormals bestehenden Lizenzierung berechtigt, auf Informationen zurückzugreifen, die der Nutzer AutoDirector im Rahmen einer früheren Lizenzierung zur Verfügung gestellt hat (etwa die Geräte-ID, die Zahlungsart oder die E-Mail-Adresse).
(4) Die Dauer des Probeabos beträgt zwei (2) Wochen. Das Probeabo endet automatisch mit Ablauf der festgelegten Testdauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Mit Beendigung des Probeabos endet das Recht des Nutzers zur Nutzung der Software, sofern der Nutzer nicht aktiv im Anschluss eine kostenpflichtige Lizenz oder ein kostenpflichtiges Abonnement gemäß den jeweils geltenden Bedingungen von AutoDirector abschließt.
(5) Umfang, Funktionsumfang sowie Dauer des Probeabos werden von AutoDirector festgelegt und dem Nutzer vor Beginn des Probeabos mitgeteilt. AutoDirector ist berechtigt, den Funktionsumfang der im Rahmen des Probeabos bereitgestellten Software gegenüber der regulären Version einzuschränken und jederzeit zu verändern. Die Software darf nicht zu kommerziellen Zwecken, sondern nur zu Testzwecken verwendet werden. Um dies zu gewährleisten, schaltet sich die Software alle 5 (fünf) Minuten automatisch ab.
(6) AutoDirector behält sich das Recht vor, das Probeabo jederzeit zu ändern, einzuschränken oder vorzeitig zu beenden, sofern hierfür ein sachlicher Grund besteht, insbesondere bei missbräuchlicher Nutzung des Probeabos oder bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieses EULA.
(7) AutoDirector übernimmt keine Gewähr dafür, dass während des Probeabos sämtliche Funktionen der Software verfügbar sind oder dass die Software ohne Unterbrechung oder fehlerfrei bereitgestellt wird.
(8) Die Bereitstellung der Software während des Probeabos erfolgt unentgeltlich. Soweit gesetzlich zulässig, übernimmt AutoDirector während des Probeabos keine Gewährleistung für Sach- oder Rechtsmängel der Software und haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie in den gesetzlich zwingenden Fällen.
(9) Für die Nutzung der Software während des Probeabos gelten im Übrigen sämtliche Bestimmungen dieses EULA entsprechend, sofern in diesem Paragrafen nichts Abweichendes geregelt ist.
(1) Der Lizenznehmer testet gründlich die Software auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Software, die der Lizenznehmer im Rahmen der Nacherfüllung und eventueller Updates von AutoDirector erhält.
(2) Der Lizenznehmer trifft angemessene Vorkehrungen (bspw. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse) für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet. Es liegt im Verantwortungsbereich des Lizenznehmers, den Betrieb der Arbeitsumgebung der Software sicherzustellen. Dabei hat der Lizenznehmer insbesondere notwendige Einstellungen an seiner Firewall, Virenschutz- oder ähnlichen Datenschutzmechanismen sowie seinem Netzwerk bzw. seinem Server vorzunehmen. AutoDirector trägt nicht das Risiko einer Nichtkompatibilität der Software mit der eingesetzten Soft- oder Hardware des Lizenznehmers.
(3) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, AutoDirector Mängel der Software nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände.
(1) AutoDirector leistet Gewähr für die vertraglich vereinbarte, sonst für die gewöhnliche Beschaffenheit der Software und deren Aufrechterhaltung während des Lizenzzeitraums sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen. AutoDirector wird auftretende Sach- und Rechtsmängel an der Mietsache in angemessener Zeit beseitigen. Nicht jeder Fehler, welcher der Software zwangsläufig anhaftet, stellt einen Sachmangel dar. Eine Funktionsbeeinträchtigung der Software, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o. ä. des Lizenznehmers resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
(2) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, alle Liefergegenstände von AutoDirector unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) fachkundig zu untersuchen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände.
(3) AutoDirector ist im Falle eines Sachmangels zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von AutoDirector durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass AutoDirector zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Im Rahmen der Lieferung von mangelfreier Software wird der Lizenznehmer gegebenenfalls einen neuen Stand der Software übernehmen, es sei denn dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen.. Die Installation von Software (Patches oder neue Versionen) ist Aufgabe des Lizenznehmers.
(4) AutoDirector kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Wahl beim Lizenznehmer oder in ihren Geschäftsräumen oder durch Fernwartung erbringen. Der Lizenznehmer hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und AutoDirector nach entsprechender vorheriger Ankündigung online Zugang zur Software zu gewähren. AutoDirector genügt ihrer Pflicht zur Nacherfüllung auch, indem sie mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf ihrer Homepage zum Download bereitstellt und dem Lizenznehmer telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbietet, es sei denn, dies führt zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Lizenznehmers.
(5) Die Gewährleistung von AutoDirector ist ausgeschlossen, soweit der Lizenznehmer ohne vorherige schriftliche Zustimmung von AutoDirector Änderungen an der Software vornimmt. Änderungen umfassen insbesondere, aber nicht ausschließlich, Modifikationen am Quellcode, an den Programmbibliotheken sowie an der Konfiguration der Software. AutoDirector übernimmt keine Haftung für Mängel oder Schäden, die aus solchen Änderungen resultieren.
(6) AutoDirector kann Mehrkosten daraus verlangen, dass die Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. AutoDirector kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird oder ein Fehler unzureichend/unrichtig gemeldet wird. Die Beweislast liegt beim Lizenznehmer.
(7) Macht der Lizenznehmer Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend, so haftet AutoDirector nach § 11.
(8) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche mit Ausnahme gewährleistungsrechtlicher Schadensersatzansprüche beträgt 12 Monate. Die Verjährungsfrist für sämtliche Schadensersatzansprüche des Lizenznehmers beträgt ebenfalls 12 Monate, mit Ausnahme von Ansprüchen wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, Ansprüchen wegen Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährung beginnt nach Mitteilung und Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich.
(1) AutoDirector leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem
Rechtsgrund (z.B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach-
und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:
a) AutoDirector haftet unbeschränkt
a. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
b. im Umfang einer von AutoDirector übernommenen Garantie,
c. für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
d. nach den Vorschriften (und im Umfang) des Produkthaftungsgesetzes sowie
e. in sonstigen Fällen, in denen die Haftung gesetzlich zwingend
vorgeschrieben ist.
b) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht (also einer Pflicht, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der
Vertragsparteien regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet) haftet AutoDirector in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss
vorhersehbaren Schadens. Für die leicht fahrlässige Verletzung sonstiger Pflichten ist die Haftung
von AutoDirector ausgeschlossen.
(2) AutoDirector bleibt der Einwand des Mitverschuldens vorbehalten. Der Lizenznehmer hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik. AutoDirector haftet für den Verlust von Daten bei leichter Fahrlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang von Absatz (1) lit. b) nur, wenn der Lizenznehmer täglich eine Datensicherung durchgeführt hat. Die Haftung für Datenverluste oder Hardwarestörungen, die durch Inkompatibilität der auf dem PC-Systems des Lizenznehmers vorhandenen Komponenten mit der Software verursacht werden und für Systemstörungen, die durch vorhandene Fehlkonfigurationen oder ältere, störende, nicht vollständig entfernet Treiber entstehen können, ist ausgeschlossen.
(3) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von AutoDirector.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Vertrauliche Informationen der anderen Partei strikt und unbedingt geheim zu halten und durch angemessene technische und organisatorische Vorkehrungen zu schützen.
(2) „Vertrauliche Informationen" sind alle Informationen und Unterlagen einer Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über Produkte der jeweiligen Partei, einschließlich Object Codes, Dokumentationen und sonstige Unterlagen, betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.
(3) Von der Geheimhaltungspflicht in Absatz (1) ausgenommen sind solche Vertraulichen
Informationen,
a. die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von
dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
b. die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht
werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
c. die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde
offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete
Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung
vorzugehen.
(4) Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu Vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses EULA entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die Vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden ausreichend in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
(1) AutoDirector, ihre Organe und Mitarbeiter werden zur Beachtung des Datenschutzes und zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet. Es ist ihnen demnach untersagt, personenbezogene Daten außerhalb der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung zu verarbeiten oder zu benutzen. Dies gilt auch, soweit es sich um Daten handelt, die AutoDirector, dem Organ oder dem Mitarbeiter auf Grund ihrer Tätigkeit für Kunden oder Lieferanten zur Kenntnis gelangen. Diese Verpflichtung bleibt auch im Falle der Aufgabenänderung und nach Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bestehen.
(2) Der Lizenznehmer macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.
(3) AutoDirector verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Lizenznehmers unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(4) Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass AutoDirector keine personenbezogene Daten aus dem Umkreis des Lizenznehmers kennenlernt. Sollte dies anders werden, wird AutoDirector im Auftrag des Lizenznehmers im Sinne des Art. 28 DSGVO tätig. AutoDirector wird die personenbezogenen Daten daher nur im Rahmen dieses Vertrages oder anderer schriftlicher Weisungen des Lizenznehmers und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen nutzen; die Einschaltung von Subunternehmen in Bereichen, in denen personenbezogene Daten wahrgenommen werden können, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Lizenznehmers im Einzelfall. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, dann eine Art. 28 DSGVO entsprechende Vereinbarung über eine Auftragsverarbeitung abzuschließen.
(1) Änderungen dieser EULA werden dem Lizenznehmer spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Zustimmung des Lizenznehmers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen in Textform angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird AutoDirector in der Anzeige hinweisen. Etwaige individualvertragliche Regelungen zwischen dem Lizenznehmer und AutoDirector können über diese Änderung nicht herbeigeführt werden.
(2) Der Lizenznehmer kann nur mit von AutoDirector schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Lizenznehmer Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlichen Zustimmung durch AutoDirector an Dritte abtreten.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht).
(4) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von AutoDirector.
(5) Für den Fall, dass der Vertrag zwischen AutoDirector und dem Lizenznehmer - gleich aus welchem
Rechtsgrund - beendet wird, gelten diejenigen Bestimmungen fort, die nach ihrem Sinn und Zweck
auch nach Beendigung der gegenseitigen Leistungsverpflichtungen deren Weitergeltung rechtfertigen
würden. Hierzu gehören insbesondere die folgenden Regelungsbereiche dieser EULA:
a. Regelungen zur Vertraulichkeit und Datenschutz;
b. Regelungen zur Haftung;
c. Schlussbestimmungen.
(6) Diese EULA werden in deutscher und englischer Sprache bereitgestellt. Maßgeblich und rechtlich verbindlich ist ausschließlich die deutsche Fassung. Die englische Fassung dient lediglich der unverbindlichen Information und Übersetzung. Im Falle von Widersprüchen, Abweichungen, Unklarheiten oder Auslegungszweifeln zwischen der deutschen und der englischen Fassung hat die deutsche Fassung Vorrang.